Zahlungsdienste-Richtlinie 2018

Am 13. Januar tritt die neue EU Richtlinie zur Erhebung von Entgelten für Zahlungsmittel oder Zahlungsweisen mit der Einführung des §270 BGB auch in Deutschland in Kraft.

Zahlungsdiensterichtlinie 2018

Der Onlinehandel wird durch immer mehr Gesetze und Vorschriften weiter reglementiert. So kommen auch dieses Jahr neue Gesetze auf den Markt, die jeder Online-Händler beachten muss: So ab dem 13.01.2018 das „Surcharging“-Verbot.

In dieser Regelung geht es darum, dass der Online-Handel keine Gebühren mehr auf bargeldlose Zahlungsarten erheben darf. Genauer gesagt darf ab dem 13.01.2018 der Käufer nicht mehr verpflichtet werden, für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte, ein Entgelt / eine Gebühr zu entrichten.

In unserem Shopsystem betrifft das beispielsweise die Einstellungen unter den Zahlungsarten. Dort sind die Aufschläge an den entsprechenden bargeldlosen Zahlungsarten zu entfernen bzw. auf 0 zu setzen.

Ein Sonderfall ist die Zahlungsart "Nachnahme". Genau genommen handelt es sich bei der Zahlungsart "Nachnahme" nicht um ein bargeldloses Zahlungssystem - weswegen es zumindestens strittig ist, ob auch hier das Surcharging-Verbot zur Geltung kommt.

Bei der Zahlungsart "Nachnahme" übernimmt nämlich der Logistikdienstleister, bzw. der Bote die Rolle des Kassierers. Das bedeutet, der Kunde bezahlt die Ware (in der Regel) in Bar und direkt an der Haustür. Demzufolge greift hier das „Surcharging“-Verbot eigentlich (noch) nicht.

Der Händlerbund empfiehlt allerdings auch bei der Zahlungsart "Nachnahme" Aufschläge zu entfernen, da die Rechtslage in diesem Zusammenhang nicht endgültig geklärt ist.
Siehe hierzu: https://www.haendlerbund.de/

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